Ausgangsbeschränkungen, Bußgelder und das Zurückfahren des sozialen Lebens. All diese Maßnahmen wurden ergriffen, um die Corona-Pandemie zu bekämpfen. Doch einige davon waren verfassungswidrig. Deshalb kann nun in einem konkreten Fall Bußgeld zurückgefordert werden. Doch da gibt es Einschränkungen. Die Rückerstattung gilt nur für den Zeitraum vom 1.04. – 19.04.2020. Und nur dann, wenn Bürgerinnen und Bürger alleine oder mit Angehörigen desselben Haushalts im Freien ihre Zeit verbracht haben.